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Art. 62 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 7 – Aufsicht, Zuständigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 62 AGSG – Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

1Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. 3Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Zu Art. 62: Geändert durch G vom 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).