Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 61a BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 61a BayDO – Disziplinargerichtsbescheid(1)

(1) Weist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, so kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid

  1. 1.
    eine erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Maßnahme als Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
  2. 2.
    das Verfahren einstellen, wenn dies nach Art. 70 Abs. 3 geboten ist.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er ist zu begründen und zuzustellen. Er kann nur durch den Antrag auf mündliche Verhandlung angefochten werden.

(3) Auf Antrag des Beamten oder der Einleitungsbehörde ist das Verfahren zur mündlichen Verhandlung zu bringen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Disziplinargerichtsbescheids zu stellen. Ist der Antrag verspätet oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beamte ist im Disziplinargerichtsbescheid über sein Antragsrecht zu belehren.

(4) Ein unanfechtbarer Disziplinargerichtsbescheid steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).