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Art. 61 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayRiG – Erlöschen und Ruhen des Amts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Das Amt des Mitglieds eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  3. 3.
    der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amts enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.