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Art. 61 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 3 – Vergütungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayBesG – Mehrarbeitsvergütung

(1) 1Eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG setzt voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht. 2Die Mehrarbeitsvergütung kann nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war; die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

(2) 1Vergütungsfähig ist Mehrarbeit (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG) nur dann, wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, Schichtdienstes oder allgemein geltenden besonderen Dienstplans geleistet wird. 2Mehrarbeitsstunden können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dienstleistungen (Sondereinsätze) vergütet werden, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte ein Arbeitsergebnis erzielt werden muss und dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin vorliegen muss. 3Mehrarbeitsstunden zur Erfüllung der den Beamten und Beamtinnen übertragenen fortlaufenden Verwaltungsaufgaben sind nicht zu vergüten.

(3) 1Abrechnungszeitraum von vergütungsfähiger Mehrarbeit ist der Kalendermonat. 2Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde. 3Hiervon abweichend wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. 4Eine im Bereitschaftsdienst tatsächlich erbrachte Dienstleistung ist dabei in vollem Umfang anzusetzen. 5Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(4) 1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde. 2Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) 1Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. 2Die Beträge der Mehrarbeitsvergütungssätze je Stunde für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A ergeben sich nach Maßgabe der Anlage 9 aus vier Klassifizierungen, im Schuldienst aus zwei Klassifizierungen an jeder Schulart. 3Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeitsstunden zugeordnet war. 4Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit oder Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist ihnen als Mehrarbeitsvergütung mindestens die Besoldung (Art. 2 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 2 Art. 58, Nr. 4Art. 67 und Nr. 6Art. 82 betreffend) nach Art. 6 zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind.