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Art. 61 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → cc) – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayBG – Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands (1)

(1) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) 1Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der Art. 51, 54, 55 und 56 Abs. 5, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird. 2Bei einem Beamten auf Zeit beginnt der Ruhestand jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).