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Art. 60 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 7 – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 60 LWG – Leistungen an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern in dem für den Landtag geltenden Einzelplan auszubringen.

(3) Der Oberste Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.