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Art. 5a BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 5a BayLBG – Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze kann für jedes Lehramt nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahlen).

(2) Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können Höchstzahlen für die Ausbildungsplätze in den einzelnen Fächern (Fachhöchstzahlen) oder, soweit die Ausbildung in einem Lehramt nach Fächerverbindungen erfolgt, für die Ausbildungsplätze in einzelnen Fächerverbindungen (Fachkombinationshöchstzahlen) festgelegt werden. Sie werden unter Beachtung einer geordneten Ausbildung an Seminaren und Ausbildungsschulen, der personellen, fachlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung und unter Berücksichtigung der Fächer mit besonderem Bedarf so bemessen, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft werden.

(3) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber eine festgesetzte Ausbildungs-, Fach- oder Fachkombinationshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach den Abs. 4 und 5 durchzuführen.

(4) Ein Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, solange in seinem Lehramt und seinem Fach bzw. seiner Fachkombination die Zahl der Ausbildungsplätze noch nicht erschöpft ist. Für Bewerber, die nicht nach Satz 1 zugelassen werden können, werden Wartelisten geführt. Es ist ein Nachrückverfahren einzurichten.

(5) Von der Gesamtzahl der in einem Lehramt, einem Fach oder einer Fachkombination zu vergebenden Ausbildungsplätze werden bis zu 5 % zugunsten von Bewerbern vergeben, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Von der danach noch verbleibenden Zahl an Ausbildungsplätzen werden vergeben

  1. 1.

    70 % nach der fachlichen Qualifikation und

  2. 2.

    30 % nach der Wartezeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung verstrichen ist.

Sind alle Bewerber der Warteliste berücksichtigt, ist die Quote für Wartelistenbewerber (Satz 2 Nr. 2) aber noch nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Plätze nach Qualifikation (Satz 2 Nr. 1) vergeben.

(6) Bewerber, die seit mindestens drei Jahren auf der Warteliste geführt und auch zum nächsten Termin weder nach Abs. 5 Satz 1 noch nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 zugelassen werden, werden unabhängig von den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst übernommen. Die nach Satz 1 angenommenen Bewerber werden auf die Quoten nach Abs. 5 Satz 2 angerechnet.

(7) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Auswahlverfahren nach den Abs. 3 bis 5, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Festlegung näherer Kriterien zur Bemessung der fachlichen Qualifikation und Wartezeit, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern, zu Härtefallgesichtspunkten und zum Nachrückverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.