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Art. 5 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 5 UnBefG – Neufassung des Schwerbehindertengesetzes

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.