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Art. 5 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 SpkG – Verwaltung und Vertretung

(1) Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand nach Absatz 2 selbstständig entscheidet. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Zuständigkeiten auf einen Ausschuss oder auf den Vorstand übertragen.

(2) Die laufenden Geschäfte der Sparkasse werden vom Vorstand geführt. Laufende Geschäfte sind insbesondere die Geschäfte, die nach der Sparkassenordnung oder der Satzung dem Vorstand obliegen. In Zweifelsfällen bestimmt der Verwaltungsrat, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist.

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er erlässt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.

(4) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Es ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen, dem die Leitung des allgemeinen Dienstbetriebs obliegt. Die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Verwaltungsrat durch Beschluss.

(5) Der Verwaltungsrat und der Vorstand sind öffentliche Behörden.

(6) Die Sparkasse wird, unbeschadet des Art. 22 Abs. 3, im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach Absatz 1 vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Übrigen durch den Vorstand vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

(7) Urkunden, die von zwei, nach Maßgabe des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse Zeichnungsberechtigten unterschrieben sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.