Art. 5 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 1. Abschnitt – Die Einzelperson
Art. 5 SVerf
Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
Eine Zensur findet nicht statt.
Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.