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Art. 5 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 LlbG – Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen

(1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).

(2) 1Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:

  1. 1.

    Verwaltung und Finanzen,

  2. 2.

    Bildung und Wissenschaft,

  3. 3.

    Justiz,

  4. 4.

    Polizei und Verfassungsschutz,

  5. 5.

    Gesundheit,

  6. 6.

    Naturwissenschaft und Technik.

2Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.