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Art. 5 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 2. Abschnitt – Wirkungskreis

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 LKrO – Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfasst die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.