Art. 5 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 2. Abschnitt – Wirkungskreis
Art. 5 LKrO – Eigene Angelegenheiten
(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfasst die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.