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Art. 5 LJKostG
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LJKostG
Gliederungs-Nr.: 36-4-J
Normtyp: Gesetz

Art. 5 LJKostG – Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben

  1. 1.

    die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  2. 2.

    die Dokumentenpauschale für Ablichtungen, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Aufnahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.