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Art. 5 LFRNeuOG
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LFRNeuOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 5 LFRNeuOG – Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

    1.  

      "Vorläufiges Tabakgesetz".

  2. 2.

    Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

  3. 3.

    Die Überschrift

    1.  

      "Erster Abschnitt
      Begriffsbestimmungen"

    wird gestrichen.

  4. 4.

    Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 2 werden die Wörter "mit kosmetischen Mitteln oder" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.

  6. 6.

    In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

  7. 7.

    Die Überschrift

    1.  

      "Zweiter Abschnitt
      Verkehr mit Lebensmitteln"

    wird gestrichen.

  8. 8.

    Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

  10. 10.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

      2. bb)

        In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

      2. bb)

        In Buchstabe c wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

  11. 11.

    § 15 wird aufgehoben.

  12. 12.

    § 16 wird wie folgt gefasst:

    1.  

      "§ 16
      Kenntlichmachung

    (1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.

    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,

    1. 1.

      Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;

    2. 2.

      vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind."

  13. 13.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        1. "1.

          nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;".

      2. bb)

        In der Nummer 2 wird

        1. aaa)

          in den Buchstaben a und c jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt,

        2. bbb)

          der Buchstabe b wie folgt gefasst:

          1. "b)

            Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder".

      3. cc)

        Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

      4. dd)

        In der Nummer 5 wird jeweils

        1. aaa)

          das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" und

        2. bbb)

          das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen"

        ersetzt,

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

  14. 14.

    Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.

  15. 15.

    Die Überschrift

    1.  

      "Dritter Abschnitt
      Verkehr mit Tabakerzeugnissen"

    wird gestrichen.

  16. 16.

    § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

    1. 1.

      auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind,

    2. 2.

      auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."

  17. 17.

    § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,

      1. a)

        dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,

      2. b)

        dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

      3. c)

        dass sie unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf."

  18. 18.

    § 23 wird aufgehoben.

  19. 19.

    Die Überschrift

    1.  

      "Vierter Abschnitt
      Verkehr mit kosmetischen Mitteln"

    wird gestrichen.

  20. 20.

    Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.

  21. 21.

    Die Überschrift

    1.  

      "Fünfter Abschnitt
      Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen"

    wird gestrichen.

  22. 22.

    In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.

  23. 23.

    § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      1.  

        "§ 31
        Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind."

  24. 24.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buchstabe c und die Nummer 11 gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt.

  25. 25.

    Die Überschrift

    1.  

      "Sechster Abschnitt
      Allgemeine Bestimmungen"

    wird gestrichen.

  26. 26.

    Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.

  27. 27.

    In § 35 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

  28. 28.

    In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "des § 22" ersetzt.

  29. 29.

    § 37 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22."

    2. b)

      Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden.

      (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung.

      (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

      (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauert."

    3. c)

      Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      "(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen."

    4. d)

      Absatz 8 wird aufgehoben.

  30. 30.

    In § 38 Abs. 2 wird die Angabe "§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2" ersetzt.

  31. 31.

    Die Überschrift

    1.  

      "Siebter Abschnitt
      Überwachung und Lebensmittel-Monitoring"

    wird gestrichen.

  32. 32.

    Die Überschrift

    1.  

      "Unterabschnitt A
      Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht"

    wird gestrichen.

  33. 32a.

    § 40 Abs. 8 wird aufgehoben.

  34. 33.

    § 40a wird aufgehoben.

  35. 34.

    In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.

  36. 34a.

    Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.

  37. 35.

    § 43b wird aufgehoben.

  38. 36.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 werden

      1. aa)

        die Wörter "Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder" und

      2. bb)

        die Wörter "; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium"

      gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

  39. 37.

    § 45 wird aufgehoben.

  40. 38.

    Die Überschrift

    1.  

      "Unterabschnitt B
      Lebensmittel-Monitoring"

    wird gestrichen.

  41. 39.

    Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.

  42. 40.

    Die Überschrift

    1.  

      "Achter Abschnitt 
      Ein- und Ausfuhr"

    wird gestrichen.

  43. 41.

    In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

  44. 42.

    § 47a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  45. 43.

    § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

  46. 44.

    § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  47. 45.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 werden die Wörter "; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.

  48. 46.

    Die Überschrift

    1.  

      "Neunter Abschnitt 
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"

    wird gestrichen.

  49. 47.

    Die Überschrift

    1.  

      "Unterabschnitt A
      Verstöße gegen deutsches Recht"

    wird gestrichen.

  50. 48.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen,

      2. bb)

        Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

        1. "5.

          entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder".

    2. b)

      Absatz 1a wird aufgehoben.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in den Absätzen 1 oder 1a" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  51. 49.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestrichen.

      2. bb)

        In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 8 werden die Wörter "den Gehalt an Zusatzstoffen oder" gestrichen.

      4. dd)

        In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

      5. ee)

        In Nummer 10 werden die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel" durch die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c" durch die Angabe "Buchstabe b oder c" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

      2. bb)

        Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestrichen.

      3. cc)

        In Nummer 10 werden

        1. aaa)

          die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt und

        2. bbb)

          das Wort " , oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

  52. 50.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Die Buchstaben a, b, e und f werden gestrichen.

        2. bbb)

          Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

          1. "c)

            einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

        3. ccc)

          Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          1. "d)

            einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".

      2. bb)

        Die Nummer 2 wird aufgehoben.

  53. 51.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird die Angabe "§ 29 oder" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden die Wörter " , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2" durch die Wörter "oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt.

      2. bb)

        Die Nummer 2a wird gestrichen.

  54. 52.

    In § 55 werden die Wörter "§ 51 oder" gestrichen.

  55. 53.

    Die Überschrift

    1.  

      "Unterabschnitt B
      Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft"

    wird gestrichen.

  56. 54.

    § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

  57. 55.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der Buchstabe a wird gestrichen.

      2. bb)

        Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

        1. "b)

          § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".

      3. cc)

        In Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.

      4. dd)

        Der Buchstabe d wird gestrichen.

    2. b)

      Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

        1. "a)

          § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".

      2. bb)

        In Buchstabe b wird die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.

  58. 56.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe a wird die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d" ersetzt.

        2. bbb)

          In Buchstabe b wird die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e" durch die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.

      2. bb)

        Die Nummer 2 wird aufgehoben.

  59. 57.

    § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird die Angabe "§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe "oder 2a" gestrichen.