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Art. 5 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 2. Abschnitt – Rechtsstellung und Wirkungskreis

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 5 GO – Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit

(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.

(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besitzen.

(3) 1Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. 2Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. 4Im Übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. 5Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 6Kommt eine Übereinkunft nicht zu Stande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.