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Art. 5 GKV-SolG
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKV-SolG
Gliederungs-Nr.: 860-5/5
Normtyp: Gesetz

Art. 5 GKV-SolG – Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Kommt ein einheitlicher Vorschlag nach Satz 2 nicht zu Stande, werden die Verhältniswerte für 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigiert."

    2. b)

      Folgender Absatz wird angefügt:

      "(4) Wird eine Korrektur nach Absatz 3 durchgeführt, kann das Bundesversicherungsamt den Jahresausgleich für das Jahr 1997 abweichend von der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum 28. Februar 1999 durchführen. Das Bundesversicherungsamt kann die Fälligkeit der auf die Korrektur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden Teile der Ausgleichszahlungen im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abweichend von § 19 Abs. 3 bestimmen."

  2. 2.

    § 27a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 27a

      Finanzkraftausgleich ab 1999".

    2. b)

      In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "für die Kalenderjahre 1999 bis 2001" durch die Angabe "vom 1. Januar 1999 an" ersetzt.