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Art. 5 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 5 GVVG – Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) Es besteht eine Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) mit Sitz in Kulmbach. Sie ist dem Staatsministerium nachgeordnet. Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt sie Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe und Anlagen, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt. Die Kontrollbehörde ist befugt, von Inhabern von Betrieben und Betreibern von Anlagen, die der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unterstehen, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Zuständigkeit erforderlich sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 können den Kreisverwaltungsbehörden nach Maßgabe gesonderter Vorschriften Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen werden.

(3) Stellen amtliche Tierärzte im Sinn von Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fest, für deren Vollzug die Kontrollbehörde zuständig ist, treffen sie die erforderlichen dringlichen Anordnungen zu deren Beseitigung, wenn die Kontrollbehörde diese nicht rechtzeitig treffen kann. Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Kontrollbehörde und unterrichten diese unverzüglich; Weisungen der Kontrollbehörde sind insoweit zu beachten. Anordnungen nach Satz 1 gelten als Anordnungen der Kontrollbehörde.

(4) Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 2 Abs. 3 zuständige Behörde für die Grenzkontrollstelle Flughafen München - Franz Josef Strauß.