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Art. 5 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BaySchFG – Finanzhilfen, Verordnungsermächtigung

(1) Der Staat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen Finanzhilfen nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes; bei beruflichen Schulen erstrecken sich die Finanzhilfen auch auf die erstmalige Einrichtung, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und schulaufsichtlich genehmigt ist.

(2) Der Staat gewährt den Gemeinden, Schulverbänden, Landkreisen und Bezirken Finanzhilfen nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes zu der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Mittelschulen und an Förderschulen auf dem Schulweg.

(3) Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur durch Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisungen wird als Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr bemessen und durch das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung geregelt. Grundlage für die erstmalige Bemessung ist die Hälfte der Gesamtsumme der nach einer Erhebung bei den kommunalen Körperschaften angefallenen notwendigen Ist-Kosten. Die Höhe des Pauschalbetrags soll nach Schulart und Größe der Schule gestaffelt werden. Sie ist im Abstand von jeweils drei Jahren durch eine Erhebung der notwendigen Ist-Kosten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.