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Art. 5 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFraktG
Gliederungs-Nr.: 1100-2-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayFraktG – Buchführung

Erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 2 oder Art. 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Landtag überlassene Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen (Inventarverzeichnis).