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Art. 5 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 AufnG – Benutzungsverhältnis und Ermächtigung

(1) Träger der Einrichtungen nach Art. 2 bis 4 ist der Freistaat Bayern. Das Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich. Sofern im Fall der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft die Anmietung der Privatwohnung durch die kreisfreien Gemeinden und Landratsämter namens des Freistaates erfolgt, so gelten im Verhältnis zwischen Kommune bzw. Freistaat Bayern und Hilfeempfänger die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Staatsregierung kann Einzelheiten der Errichtung und des Betriebs von Aufnahmeeinrichtungen, Transitunterkünften, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften sowie ihre landesweite Koordinierung und der landesinternen Verteilung und Umverteilung der nach Art. 1 Abs. 1 aufzunehmenden Personen durch Rechtsverordnung bestimmen. Die landesinterne Verteilung und Umverteilung ist insbesondere auch aus Gründen der Familienzusammenführung und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) übertragen.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn der §§ 50 und 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG sowie die zur landesinternen Verteilung und Umverteilung der sonstigen nach Art. 1 Abs. 1 aufzunehmenden Personen zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Staatsregierung kann Einzelheiten zu den Verfahren in den Fällen der Art. 4 Abs. 3 und 4 und zur Frage des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln. Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen auf das Staatsministerium übertragen.

(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG festzusetzen. Die Höhe der Pauschalbeträge ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung hinsichtlich Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie sowie nach der Bedeutung der Leistungen für den Einzelnen zu bemessen. Die Pauschalbeträge können auch für vergangene Zeiträume festgesetzt werden.