Art. 59 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Die Staatsregierung
Art. 59 Verf
Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.