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Art. 59 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 6 – Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 59 LWG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung des Urteils angehören, mit Verkündung des Urteils ihren Sitz, soweit nicht in dem Urteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Abgeordnete nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Das gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Fall werden die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags einberufen, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen. Art. 58 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags für den Rest der Wahldauer entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Landtagspräsident fest. Diese Feststellung steht einem Landtagsbeschluss im Sinn des Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof gleich.