Art. 59 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Schlussvorschriften
Art. 59 BaySchFG – Vollzug des Gesetzes
(1) Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
(2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.