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Art. 59 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt III – Genehmigungsverfahren

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Übereinstimmung mit

    1. a)

      den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

    2. b)

      den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,

    3. c)

      den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,

  2. 2.

    beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie

  3. 3.

    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.