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Art. 59 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayBG – Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte

1Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.