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Art. 59 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayBG – Erneute Berufung ins Beamtenverhältnis (1)

(1) 1Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 2Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. 3Einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. 4Der Ruhestand endet mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) 1Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, amtsärztlich untersuchen zu lassen. 2Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 stellen will. 3Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte muss nach Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilnehmen.

(4) 1Soweit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter auch dann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn zu erwarten ist, dass er noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit die Dienstpflichten seines früheren Amtes erfüllen kann. 2Art. 56a Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).