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Art. 58 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 58 SGB-SHREinOG – Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1. 1.

      auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,

    2. 2.

      Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,

    3. 3.

      Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

    4. 4.

      die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

    5. 5.

      das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.

    (4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden."

  2. 2.

    § 25f wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "§ 88 Abs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 werden die Wörter "§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  3. 3.

    In § 26b Abs. 4 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

  4. 4.

    § 26c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe "§ 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Buchstabe a wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

      2. bb)

        In Buchstabe b wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

  5. 5.

    § 27a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Wörter "Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  6. 6.

    § 27d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        Hilfen zur Gesundheit,".

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "gelten das Fünfte, Sechste und Achte Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag

        1. 1.

          in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

          1. a)

            der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung,

          2. b)

            der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

          3. c)

            der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,

        2. 2.

          in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

          1. a)

            der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

          2. b)

            des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3."

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Nr. 2", die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nr. 1" und die Angabe "§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      "(6) Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge."

  7. 7.

    In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

    "Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtigten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert."

  8. 8.

    In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.