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Art. 58 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Datenverarbeitung → 3. Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 58 PAG – Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten (Drittstaaten) sowie an internationale Organisationen übermitteln, wenn dies auf Grund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und

  1. 1.

    die Europäische Kommission einen Beschluss gefasst hat, wonach der Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet,

  2. 2.

    auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer geeigneter Garantien der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist oder,

  3. 3.

    soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vorliegen, die Übermittlung erforderlich ist

    1. a)

      zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

    2. b)

      zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange des Betroffenen, sofern Rechte oder Interessen Dritter nicht überwiegen, oder

    3. c)

      zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats.

2 Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 3Eine Übermittlung unterbleibt, soweit im konkreten Einzelfall

  1. 1.

    begründete Zweifel an der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Empfängerstaat bestehen,

  2. 2.

    schutzwürdige Interessen oder Belange des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen oder

  3. 3.

    begründete Zweifel bestehen, ob die Weiterverarbeitung nach Übermittlung der Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten steht.

4Die Polizei berücksichtigt die in der Aufstellung nach § 28 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes aufgeführten Erkenntnisse.

(2) 1Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 entsprechend. 2Informationen über die Art der übermittelten personenbezogenen Daten sind in die Protokolle aufzunehmen. 3Die Protokollinhalte können angemessen kategorisiert werden. 4Für die Verwendung der Protokolldaten gilt Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 4, für die Kontrolle durch den Landesbeauftragten gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1In Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss dieser der Übermittlung durch die Polizei zuvor nach seinem Recht zugestimmt haben. 2Ohne Zustimmung ist eine Übermittlung durch die Polizei nur dann zulässig, wenn diese erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für

  1. 1.

    die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats oder

  2. 2.

    die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abzuwehren und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Die Behörde oder Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist, wird im Fall des Satzes 2 unverzüglich unterrichtet. 4Die Polizei stellt in geeigneter Weise sicher, dass ein empfangender Drittstaat oder eine empfangende internationale Organisation personenbezogene Daten nur dann an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation weiterleitet, wenn hierfür eine Zustimmung der übermittelnden Stelle vorliegt.

(4) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Abs. 1 Satz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Übermittlung an eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig möglich oder zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre,

  3. 3.

    Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen und

  4. 4.

    die übrigen für die Übermittlung von Daten in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen vorliegen.

2Die Polizei teilt dem Empfänger die festgelegten Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf. 3Soweit vorhanden, soll die Polizei unverzüglich die an sich nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaats über die Übermittlung unterrichten. 4Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn ein Ersuchen der Polizei an die dort genannten Behörden, Stellen und Organisationen die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich macht.

(6) 1Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über erfolgte Übermittlungen nach den Abs. 1 und 4. 2 Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend.