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Art. 58 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 58 DRG – Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 30. Juni 1982 (GBl. S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GBl. S. 528), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten sind dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet. Bei der Anzeige sind Art, zeitliche Inanspruchnahme und voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit sowie die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die voraussichtliche Höhe der Vergütung mitzuteilen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten die erforderlichen Nachweise zu führen.«