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Art. 58 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayDO – Einstellung des Verfahrens(1)

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, ohne in den Ruhestand zu treten, und das Verfahren nicht nach Art. 19 fortzusetzen ist,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 BeamtVG eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach Art. 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen insbesondere die Ansprüche auf Ruhegehalt und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch die Hinterbliebenenversorgung aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Verfahren, solange es noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach Art. 30 zustehenden Befugnis verhängen. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten Art. 28 Abs. 3 und Art. 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).