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Art. 58 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Gericht entscheidet, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2Mit Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3§ 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) 1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Gericht kann in dem Urteil

  1. 1.
    auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen,
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen oder
  3. 3.
    das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 feststellen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.