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Art. 58 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayBG – Zwangspensionierungsverfahren (1)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach Art. 61 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) 1Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. 2Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. 2Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Dienstvorgesetzten und der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren. 3Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. 4Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) 1Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter schriftlich mitzuteilen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. 3Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind zu erstatten.

(6) 1Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. 2Dies gilt auch dann, wenn sich der Beamte nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).