Art. 57 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → VI. Abschnitt – Die Wirtschafts- und Sozialordnung
Art. 57 Verf
(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag für alle arbeitenden Menschen.
(3) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage ist zu zahlen.
(4) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub nach Maßgabe des Gesetzes.