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Art. 57 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 57 DRG – Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Heilfürsorgeverordnung vom 21. April 1998 (GBl. S. 281), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 66, 68), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      »(3) Besteht Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dieser Verordnung. Weitergehende Leistungen nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge werden als Heilfürsorgeleistungen mitgewährt.«

    2. b)

      In Absatz 7 wird die Angabe »§ 79 Abs. 1 und § 113a LBG« durch die Angabe »§ 37 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 LBG« ersetzt.

  2. 2.

    In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird die Abkürzung »LBG« durch die Worte »des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung« ersetzt.

  3. 3.

    In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz nach § 147 LBG,« durch die Worte »Beamten, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind und« ersetzt.