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Art. 57 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → I. – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BayRiG – Zuständigkeit der Dienstgerichte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Dienstgerichte entscheiden

  1. 1.

    in Disziplinarverfahren gegen Richter, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder über die Herabsetzung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    über die Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    6. f)

      der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

    7. g)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub (Art. 8 bis 8c).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. 1.
    in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Landesanwälte, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,
  2. 2.
    in Disziplinarverfahren und Prüfungsverfahren (Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a, d und e) gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 und 3 des Rechnungshofgesetzes, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden.