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Art. 57 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Achter Abschnitt – Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 57 AGBGB – Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten

(1) Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.