Art. 55 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → V. – Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
Art. 55 Verf
1Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern. 2Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.