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Art. 55 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 5 – Wahlprüfung

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 55 LWG – Wiederholungswahl

(1) Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder in einem Stimmkreis für ungültig erklärt, so ist für diesen Wahlkreis oder für diesen Stimmkreis die Wahl in dem in der Entscheidung genannten Umfang zu wiederholen.

(2) Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und dabei festgestellt, dass es auf das Gesamtergebnis von Einfluss sein kann, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden.

(3) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(4) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis vom Landeswahlausschuss neu festgestellt. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.