Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Neunzehnter Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
Art. 55 EGHGB – Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
(2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. 2Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.
Zu Artikel 55: Angefügt durch G vom 1. 12. 2003 (BGBl I S. 2446).