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Art. 55 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 55 DRG – Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S. 710, 711), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      In Nummer 1 werden die Worte »im Polizeivollzugsdienst 60 %« durch die Worte »im Polizeivollzugsdienst 70 %« und die Worte »in allen übrigen Laufbahnen 30 %« durch die Worte »in allen übrigen Laufbahnen 40 %« ersetzt.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      Nummer 6 erhält folgende Fassung:

      1. »6.

        in Landkreisen mit weniger als 150.000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, im Übrigen Ämter bis Besoldungsgruppe A 15,«.

    2. b)

      In Nummer 7 wird nach der Angabe »Besoldungsgruppe A 16« der Punkt gestrichen und das Wort »und« angefügt.

    3. c)

      Folgende Nummer 8 wird angefügt:

      1. »8.

        in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe B 2

    4. d)

      Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

      »(2) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.

      (3) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle für Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 9 der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.«

    5. e)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

      »(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände entsprechend.«