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Art. 55 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 55 BayBG – Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestands (1)

(1) 1Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. 2Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 3Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) 1Beamte auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben und entweder nicht nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 entlassen oder nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. 2Mit dem Ende des Monats, in dem Beamte auf Zeit die Altersgrenze erreichen, treten sie in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren.

(4) Beamte auf Zeit nach Art. 32a treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(5) 1Wenn zwingende dienstliche Rücksichten im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und um nicht mehr als insgesamt fünf Jahre. 2Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Staatsregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(6) 1Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das 65. Lebensjahr oder über eine sonst gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen um nicht mehr als insgesamt drei Jahre; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer sonst gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden. 2Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).