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Art. 55 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts → Abschnitt 6 – Jugendschutzbestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 55 AGSG – Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.

(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.