Art. 54a BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 2 – Sonstige öffentliche Straßen
Art. 54a BayStrWG – Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen
(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2) Art. 49 gilt entsprechend.