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Art. 54 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 3. Abschnitt – Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 54 LKrO – Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Kreistag oder dem Kreisausschuss, in den Fällen des Art. 34 der Landrätin oder dem Landrat.

(2) Hält die Landrätin oder der Landrat Entscheidungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96) herbeizuführen.