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Art. 53 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 53 Verf – Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.

(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.

(2a) Jedem Mitglied des Landtages ist Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Diese haben ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung zu richten. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(4) Die Landesregierung braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.