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Art. 53 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 1 – Zulagen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 53 BayBesG – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) 1Wird einem Beamten oder einer Beamtin eine befristete herausgehobene Funktion übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen. 3Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 4Art. 52 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.