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Art. 53 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 53 AGGVG – Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das Staatsministerium, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden zu bestimmen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. 1.

    das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

  2. 2.

    ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

  3. 3.

    ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

  4. 4.

    das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Staatsanwaltschaften, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.