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Art. 52 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 52 BayHSchG – Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen mit.

(2) 1Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. 2Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, sind alle Organe der Studierendenvertretung zu hören. 3Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind

  1. 1.

    die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,

  2. 2.

    fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,

  3. 3.

    die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,

  4. 4.

    die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.

(3) 1Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. 2Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).