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Art. 52 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 52 BayDO – Befugnisse des Untersuchungsführers(1)

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Wird die Beschlagnahme oder Durchsuchung vom Untersuchungsführer angeordnet, so kann der hiervon Betroffene binnen zwei Wochen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).