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Art. 51 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 51 Verf – Landesverfassungsgericht

(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet:

  1. 1.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2. 2.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages, zweier Fraktionen oder einer Fraktion gemeinsam mit den Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen;

  3. 3.

    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat;

  4. 4.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 durch ein Landesgesetz;

  5. 5.

    über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl;

  6. 6.

    über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl;

  7. 7.

    in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

(3) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören; sie üben ihre verfassungsrichterliche Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Es bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.